Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES / VERTRAGSGRUNDLAGE

1.1 Für alle unsere Angebote und Geschäftsbeziehungen, die wir erstmalig, laufend und zukünftig mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend Vertragspartner oder Käufer) eingehen, gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend Geschäftsbedingungen).

1.2 Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. ANGEBOTE, BESTELLUNGEN, VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindliche Angebote gekennzeichnet. Die Zusendung unserer Preislisten ist nicht als Angebot anzusehen. Die in unserer Werbung und / oder in unseren Prospekten und sonstigen Verkaufsunterlagen erhaltenen technischen Daten, Verwendungszweckangaben und Produktabbildungen beinhalten kein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages im Sinne von § 443 BGB.

2.2 Die Bestellung einer Ware und / oder Leistung beinhaltet das verbindliche Angebot des Vertragspartners, die Ware / Leistung erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das mit der Bestellung unterbreitete Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Bestelleingang anzunehmen. Die Angebotsannahme kann von uns schriftlich oder durch Auslieferung / Ausführung der bestellten Ware / Leistung an den Käufer erfolgen. Wir behalten uns vor, Bestellungen nicht anzunehmen, auch ohne schriftliche Äußerung oder nähere Begründung. Unser Schweigen nach Ablauf der Annahmefrist gilt im Zweifel als Ablehnung.

2.3 Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung umgehend bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, jedoch kann die Zugangsbestätigung unsererseits mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

2.4 Im Falle von mündlich vereinbarten Verträgen wird der Leistungsumfang unserer Lieferungen durch unsere schriftliche Vertragsbestätigung festgelegt.

3. LIEFERUNG

3.1 Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig und verpflichten unseren Vertragspartner zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Teillieferung oder Teilleistung für ihn unzumutbar wäre.

3.2 Bei Lieferaufträgen auf Abruf gilt die gesamte Bestellmenge einen Kalendermonat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist oder mangels einer vereinbarten Frist drei Kalendermonate nach Vertragsabschluss als vom Vertragspartner abgerufen. Die maximale Laufzeit eines Abrufauftrages beträgt zwölf Monate beginnend mit dem Monat der dem Monat der Auftragsannahme folgt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart und mit unserer Annahmeerklärung bestätigt worden ist.

3.3 Ist der Vertragspartner zur Einteilung von Abrufkontingenten berechtigt und nimmt er die Einteilung nicht innerhalb von einem Kalendermonat nach Ablauf der jeweils vereinbarten Abruffrist oder mangels einer solchen Frist einen Monat nach Aufforderung durch uns nicht vor, dürfen wir die bestellte Gesamtmenge nach unserer Wahl einteilen, liefern und berechnen. Gleiches gilt wenn die maximale Laufzeit eines Abrufauftrages erreicht ist.

3.4 Unsere Lieferungen erfolgen “ab Werk Untereisesheim “ (EXW), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Käufer- und Verkäuferpflichten bestimmen sich in jedem Falle nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) in ihrer derzeitigen Fassung, unabhängig von der gewählten Klausel.

3.5 In jedem Fall und unabhängig von der eventuell einzelvertraglich abweichend von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbarten INCOTERM-Klausel, sind wir nicht verpflichtet die Beschaffung jedweder Importdokumente für den Käufer in das durch ihn bestimmte Verbringungsland zu besorgen.

3.6 Die von uns angegebenen Lieferungs- und Leistungsfristen können sich durch Verzögerung bei der Zulieferung, Produktion oder Störungen im Betriebsablauf verändern. Bei nachträglichen Vertragsänderungen oder -ergänzungen beginnen die Lieferfristen und -termine, auch wenn von uns zuvor bereits bestätigt, neu zu laufen bzw. verschieben sich entsprechend, soweit im jeweiligen Einzelfall mit dem Vertragspartner keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.

3.7 Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

3.8 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige, von uns nicht verschuldete und unvorhersehbare Ursachen, die unsere Lieferungen behindern oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne das dem Käufer hierdurch ein Recht auf Schadenersatz oder Nachlieferung erwächst. Hierzu gehören ausdrücklich auch der Ausfall von Lieferungen unserer Vorlieferanten sowie Betriebsstörungen, Feuer, Unfälle, etc. bei uns und unseren Lieferanten. Als nicht von uns zu vertretende Gründe für die Nichteinhaltung der Lieferfrist gelten auch Einfuhrsperren oder -beschränkungen der Bundesrepublik Deutschland oder Ausfuhrsperren oder -einschränkungen unserer Lieferländer.

4. ANNAHMEVERZUG

4.1 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unbeschadet unserer Rechte nach lit. 3.2 und 3.3 berechtigt, nach Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und den uns dadurch entstehenden Schaden, einschließlich der Mehraufwendungen, zu verlangen.

4.2 Im Falle des Annahmeverzugs geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Sache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. PREISE UND ZAHLUNGEN

5.1 Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO netto Kasse, ab Werk / Lager Untereisesheim, zzgl. Versandund Verpackungskosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Gesetzliche Abgaben, Zölle und Steuern sind in der jeweils bei Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert zu entrichten.

5.2 Unsere Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an für sechs Wochen.

5.3 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise (Listenpreise) oder verändern sich die Wechselkurse, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

5.4 Bei einem Auftragswert ab 50.000 Euro netto, sind wir berechtigt 10% der Auftragssumme zzgl. den gesetzlichen Abgaben, Zölle und Steuern bei Auftragserhalt in Rechnung zu stellen.

5.5 Unsere Rechnungen sind binnen 30 Tagen netto Kasse nach Rechnungsstellung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zur Zahlung fällig. Reklamationen haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung auf die Fälligkeit der Zahlung, es sei denn, dass Ansprüche des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.6 Tritt bei unserem Vertragspartner nach Vertragsabschluss eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein und ist insbesondere unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für künftige Lieferungen zu verlangen.

5.7 Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis auf den Kaufpreis pro Jahr Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

5.8 Für jede schriftliche Mahnung einer Rechnung, die nach Verzugseintritt erfolgt, sind wir berechtigt eine Bearbeitungspauschale von 5,00 EUR zu verlangen.

5.9 An Vertreter und / oder Beauftragte kann mit befreiender Wirkung nur bezahlt werden, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht vorweisen.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (unter Einschluss etwaiger Transportkosten) unser Eigentum. Es ist dem Käufer untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten und sowohl uns als auch Dritten gegenüber schriftlich zu bestätigen.

6.2 Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu bearbeiten, verarbeiten und / oder weiterzuveräußern. Die Be- und Verarbeitung durch den Käufer erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Daraus entstandene Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe unserer fakturierten Forderung einschließlich der gesetzlichen Abgaben, Zölle und Steuern an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer weiterhin befugt. Unsere Befugnis zum Forderungseinzug bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderung solange nicht einzuziehen, solange der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug gerät. Gerät der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, erlischt dessen Ermächtigung, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, einzubauen und / oder weiterzuveräußern.

7. GEWÄHRLEISTUNG

7.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.

7.2 Die Gewährleistungsfristen beginnen mit dem Zeitpunkt der Ablieferung der Ware. Von uns gelieferte Ware gilt als vertragsgerecht genehmigt, wenn wir nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware, spätestens jedoch 18 Tage nach deren Auslieferung ab Werk, eine schriftliche Anzeige des Käufers erhalten, in der konkret mitgeteilt wird, welche Rügen erhoben werden. Der Käufer ist verpflichtet, seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachzukommen. Mengendifferenzen bei Massenartikeln von weniger als 5% berechtigen nicht zur Mängelrüge. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden unsere Lieferungen jeweils in dem bei Bestellung bestehenden Standard vorgenommen.

7.3 Bei Mängeln der Kaufsache sind wir berechtigt, nach unserer Wahl zunächst Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder mangelfreie Ersatzlieferung zu leisten.

7.4 Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer von uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

7.5 Nimmt der Käufer oder Dritte ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten vor, so erlischt jede Mängelhaftung.

7.6 Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Bei unter §§ 438 I Nr. 2 u. 634a Nr. 2 fallenden Ansprüchen wegen mangelhafter Leistung sowie im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 497 BGB bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsregelung.

7.7 Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

7.8 Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

7.9 Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß 3.7dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.10 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die Schadensersatzansprüche des Käufers die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNG

Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche von uns nicht bestritten, anerkannt oder wenn sie rechtskräftig festgestellt worden sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen mit uns begründeten Vertragsverhältnis beruht.

9. SONSTIGES, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

9.1 Mündliche Nebenabreden gelten nur dann als Vertragsbestandteil, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Sollte eine Klausel dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nichtig und / oder unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung soll vielmehr durch eine ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

9.2 Wir verarbeiten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die notwendigen Daten mittels EDV.

9.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen

9.4 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

SINUS Electronic GmbH Stand: Oktober 2013